| Zur ortsübliche Vergleichsmiete |
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Wurde die ortsübliche Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten für ein Vermietungsobjekt ermittelt, darf der Vermieter die Mieterhöhung grundsätzlich bis zum Oberwert der ermittelten Bandbreite anheben.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 30/09)) Zu o.a. Verfahren hatte die Klägerin die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen aus einem Sachverständigengutachten begründet. Insgesamt hatte die Sachverständige 19 Vergleichswohnungen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen. Die Angabe der Vergleichsmiete erfolgte als Spanne. Quelle: www.bundesgerichtshof.de
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