Grundsteuererlass bei Leerstand - Termin 31.3.2011
Dienstag, den 08. März 2011 um 00:00 Uhr

In konjunkturell turbulenten Zeiten plagen sich viele Vermieter mit dem Leerstand ihrer Immobilien. Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Fehlen die Mieteinnahmen, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Der Antrag muss allerdings für das Jahr 2010 bis spätestens zum 31. März 2011 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt eingegangen sein.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres geschätzte übliche Jahresrohmiete zu verstehen.

Mehr hierzu ist unter Immobilienbewertung Drews zu finden.

Quelle: Bund der Steuerzahler 3.3.2011

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Immobilienbewertung Dipl.Ing. Frank Drews

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