Betriebskostenabrechnung darf nachträglich korrigiert werden
Dienstag, den 01. Februar 2011 um 00:00 Uhr

 

Bundesgerichtshof gibt Vermieter Recht (BGH VIII ZR 269/09 vom 12.1.2011)

Der Vermieter darf danach eine bereits erteilte Betriebskosten- bzw. Heizkostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil der Mieter korrigieren. Auch eine aus der Abrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurückgebucht werden.

 

 

Für das Abrechnungsjahr 2006 hatte der Vermieter ursprünglich ein Heizkostenguthaben in Höhe von 152,60 Euro errechnet. Bei der Abrechnung vom 6. Juli 2007 hatte er versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro nicht berücksichtigt. Dies holte er mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 nach und schickte eine korrigierte Abrechnung, die nur noch ein Mieterguthaben in Höhe von 14,52 Euro auswies. Den Differenzbetrag von 138,08 Euro buchte der Vermieter aufgrund einer Einzugsermächtigung direkt beim Mieter ab.

Nach dem Gesetz muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebs- und Heizkostenabrechnung dem Mieter zugesandt haben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen aus seinen Abrechnungen ausgeschlossen, er kann die Abrechnungen auch nicht mehr zum Nachteil der Mieter korrigieren.

Umgekehrt tritt für den Vermieter erst Rechtssicherheit ein, wenn der Mieter nicht spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhoben hat.

Pressemitteilung vom 12.1.2011 Deutscher Mieterbund DMB

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